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Quelle: Disclaimer von Rechtsanwalt Sören Siebert
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.3. Die zu einem Angebot des Lieferers gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl., die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen.4. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
II. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des
Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot,
sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und
Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die
Bestellmenge um ca. 10 %, mindestens jedoch um 2 Stück über- oder
unterschritten werden. Berechnet wird die Liefermenge.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk
einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und
Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug
frei Zahlstelle des Lieferers innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum
(auch bei Teillieferungen) zu leisten.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Retouren oder Umtausch sind nur nach vorheriger Absprache und
innerhalb von 30 Tagen möglich. Den Retouren muss die entsprechende
Dokumentation (u.a. Auftragsnummer, Rechnungsnummer, Lieferdatum und
Grund der Retoure) beiligen. Retouren und umzutauschende Artikel werden
nur im Fall lagerhaltiger Standardprodukte akzeptiert, wenn sie in
einwandfreiem Zustand (Neuzustand) sind und wenn die Rücksendung im
Voraus bezahlt wird. In Einzelfällen behalten wir uns das Recht vor,
eine Bearbeitungsgebühr in Höhe bis zu 30 % des Warenwerts zu erheben.
Die Mindestbearbeitungsgebühr für alle Retouren oder Umtauschaktionen
beträgt 25,- €.
IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass
alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien
geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen,
wie z.B. Beibringung evtl. erforderlicher behördlicher Bescheinigungen
oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist
dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies
gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu
ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die
Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat,
ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin
maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus
Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der
Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten
berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf
Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des
Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert
sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den
Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten,
wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig
unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der
Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der
Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der
Besteller den auf die Teillieferung entfallenen Vertragspreis zu zahlen.
Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt
VIII.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des
Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein
oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung
verpflichtet.
7. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene
Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der
Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt
berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.2. dieser Bedingungen.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die
Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit
eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der
Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen
Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme
infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die
Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf
den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des
Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand
vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen
sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des
Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo
gezogen ist.
2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem
Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach
der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich
der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer
kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen
Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die
Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen
Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit
diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
3. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden
zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu
benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes
nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den
Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des
Liefergegenstandes zu verlangen.
VII. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leitstet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIII – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers
nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herauszustellen. Die
Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu
melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach
Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden,
wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das
Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner,
falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden
kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und
Hilfskräfte.
4. Der Besteller hat im Rahmen des gesetzlichen Vorschriften ein
Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte
angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines
Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher
Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des
Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt
ansonsten ausgeschlossen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fälle übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht
keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches
gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der
Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum
weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den
Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in
angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem
Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
8. Die in Abschnitt VII.7. genannten Verpflichtungen des Lieferers
sind vorbehaltlich Abschnitt VIII.2. für den Fall der Schutz- oder
Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
– der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
– der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr
der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die
Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII.7.
ermöglicht,
– dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der
Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht
vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VIII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die
Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom
Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des
Abschnitte VII und VIII.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
– bei Vorsatz,
– bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
– bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
– bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach
Produktionshaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet
der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter
und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsansprüchen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produktionshaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem
Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer
Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige
Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers
Klage zu erheben.
XII. Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO
1. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein
berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der
Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu
benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an
die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU Datenschutz-
Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung
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